Corona – Selbsttests für Schülerinnen und Schüler

Testpflicht für alle nicht vollständig Geimpfte und Genesene

Es ist ein zentrales Anliegen, gerade in den gegenwärtig herausfordernden Zeiten, Bildungschancen weitestgehend zu sichern und zugleich bestmöglichen Infektions- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
Deshalb erfordert die Durchführung von Präsenzunterricht weiterhin die Beachtung der strengen Vorgaben zur Hygiene. Zum Infektionsschutz hat die Landesregierung nun folgende weitere Entscheidungen getroffen (siehe CoronaBetreuungsverordnung) :

  • Es gibt grundsätzlich eine Testpflicht mit wöchentlichen Tests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen.
  • Der Besuch der Schule wird damit an die Voraussetzung geknüpft, an wöchentlichen Corona-Selbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können.
  • Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt.
  • Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen, die höchstens 48 Stunden zurückliegt.
  • Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht, Klassenarbeiten / Klausuren teilnehmen. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
  • Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleitung von der schulischen Nutzung auszuschließen. Unter schulische Nutzung fallen jegliche Unterrichtsveranstaltungen und Formen der schulischen Mitwirkung.

Die Selbsttests führen die Schülerinnen und Schüler, unter Aufsicht und Anleitung der Lehrkräfte durch. Dabei wird auf eine besondere Einhaltung der derzeit geltenden Abstands- und Hygieneregeln geachtet.

Die Selbsttests werden an drei Tagen in der Woche in der 1. Unterrichtsstunde durch die Lehrkräfte durchgeführt. Abwesende Schülerinnen und Schüler müssen sich vor Rückkehr in den Unterricht testen oder weisen einen negativen Testbefund nach, der höchstens 48 Stunden zurückliegt.

Ein positives Ergebnis eines Selbsttests ist noch kein positiver Befund einer Covid-19-Erkrankung, stellt allerdings einen begründeten Verdachtsfall dar.

Im Falle eines positiven Testergebnisses befolgen Sie bitte die folgenden Schritte:

  1. Sie werden von unserer Sozialpädagogin angerufen. Sie wird mit Ihnen alle weiteren Schritte besprechen.
  2. Eine Heimfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sollte auf keinen Fall erfolgen.
  3. Sie sind verpflichtet, sich bei Ihrem Hausarzt unverzüglich zu melden und einen Termin für einen sogenannten PCR-Test zu vereinbaren.
  4. Lassen Sie Ihr Kind bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests in einer häuslichen Quarantäne.
  5. Erst mit dem Nachweis des negativen Testergebnisses darf Ihr Kind die Schule wieder besuchen.

Mit freundlichen Grüßen
Leon Moka, Schulleiter